Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung des Mündener Rudervereins e. V., Hann. Münden, vom 27.09.1946, neugefasst und ergänzt am 20.11.1956 und am 21.03.1957, eingetragen am 06.11.1957 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hann. Münden, neugefasst am 16.02.1978, eingetragen am 18. Mai 1978 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hann. Münden, ergänzt am 02.03.1995, ergänzt am 17.03.2005, erneut ergänzt am 07.03.2019, erneut ergänzt am 04.03.2023.

§ 1 Zweck des Vereins

  1. Der Verein betreibt und fördert den Rudersport und damit verbundene sportliche Angebote zur Gesunderhaltung seiner Mitglieder und zur körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.
  2. Der Verein verfolgt durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Sport ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Werden Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt, kann dafür im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen.

§ 2 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

  1. Der am 9. Mai 1912 gegründete „Mündener Ruderverein e.V.“ hat seinen Sitz in Hann. Münden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hann. Münden eingetragen.
  2. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind
    a) Erwachsene – sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil.
    b) Kinder, Jugendliche und junge Volljährigen. Diese Gruppe der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen wird auch als „junge Menschen“ bezeichnet und meint die Altersgruppe der Personen von 0 bis 26 Jahre (= unter 27 Jahre). Sie wird hier analog der Begriffsbestimmung in § 7 Abs. (1) des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) gewählt.
  3. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.
  5. Jedes Mitglied bringt sich nach seinen Möglichkeiten durch freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in das Vereinsleben ein.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen.
  2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand in Schriftform zu erklären und ist zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Jahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    c) wegen groben unsportlichen Verhaltens,
    d) wegen Nichtzahlung von Beiträgen und anderen berechtigten Forderungen trotz Mahnung.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgründe zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied in Schriftform mitzuteilen.

    Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat in Schriftform Widerspruch einlegen. In diesem Falle nimmt sich die Mitgliederversammlung des Vorgangs an. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Klärung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 6 Aufnahmegebühr und Beitrag

  1. Es wird eine Aufnahmegebühr und ein Beitrag erhoben, deren Höhe vom Vereinsausschuss nach Anhörung der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Die Staffelung der Beiträge nach Mitgliedsstatus und die Zuordnung erfolgt nach § 3 II und III dieser Satzung durch den Vereinsausschuss.
  3. Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.
  4. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen, er kann auch vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich jeweils zum mittleren Verfalltag gezahlt werden.
  5. Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit Aufnahmegebühr/Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
  6. Es können Umlagen für Wanderfahrten und den Besuch von Regatten erhoben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass notwendige Arbeiten zur Instandhaltung nicht mehr durch ehrenamtliche und freiwillige Arbeitseinsätze erbracht werden können. Die Höhe der Umlagen und deren Fälligkeit werden vom Vereinsausschuss bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Vereinsausschuss.
  4. besondere Vertreter nach § 30 BGB.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten, die nicht zu den Befugnissen des Vereinsausschusses gehören, zuständig:
    a) Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane und der Rechnungsprüfer,
    b) Entlastung des Vereinsausschusses,
    c) Vorstandswahlen, mit Ausnahme des Jugendobmanns,
    d) Wahl der Fachwarte,
    e) Ernennung der Ehrenmitglieder,
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Beschlussfassung über den Etat,
    h) Satzungsänderungen,
    i) Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
  1. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen in Textform einzuladen.
  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit einer Frist von 3 Tagen einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Vorstand muss eine Versammlung einberufen, wenn dies 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Unabhängig von der Altersbegrenzung ist der Jugendobmann stimmberechtigt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  1. Die Mitglieder entscheiden in der Versammlung mit einfacher Mehrheit, soweit im nachfolgenden nichts anderes geregelt worden ist: Für Satzungsänderungen, Ehrenmitgliedschaften und Auflösung des Vereins ist eine 3⁄4- Mehrheit erforderlich.

    Wenn über die Auflösung des Vereins entschieden werden soll, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens 18 Tage vorher einberufen. Die Tagesordnung darf nur einen Punkt enthalten: „Auflösung des Vereins“.
  1. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung, falls nicht ein Mitglied die geheime Wahl beantragt.
  1. Bei Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstand für Sportstätten und Bootspark, dem Vorstand für Finanzen, dem Vorstand für Vereinsmanagement, dem Vorstand für Sportentwicklung und Engagement, dem Vorstand für Breitensport und Nachwuchsförderung. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB gemeinsam. Zudem gehört der von Jugendversammlung gewählte Jugendvertreter dem Vorstand als stimmberechtigter Beisitzer an.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.
  3. Vorgänge und Entscheidungen von besonderer Wichtigkeit sind jedoch vom Vereinsausschuss zu entscheiden.
  4. Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vereinsausschuss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

§ 10 Der Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand, den Fachwarten und anderen ehrenamtlich Engagierten ohne Wahlamt. Diese können vom Vorstand oder Mitgliederversammlung in den Vereinsausschuss berufen werden. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Nr. 3, § 6 Nr. 1, 2, 5,6; § 8 Nr. 3) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
  2. Die Mitglieder des Vereinsausschusses sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben Weisungen an die Mitglieder zu geben.
  3. Für die Wahl des Vereinsausschusses ist § 8 Abs. 5 der Satzung entsprechend anzuwenden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind in Textform abzufassen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung und Vereinsausschusssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hann. Münden, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.